Society for Micro- and Nanoelectronics
About the GMe
  
  
  
   
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Statutes of the GMe (in German only)

established at the general assembly of June 7, 2018

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Statuten des Vereins

Gesellschaft für Mikro- und Nanoelektronik,
vormals Gesellschaft für Mikroelektronik (GMe)

Allgemeines

Art. 1:    Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Mikro- und Nanoelektronik, vormals Gesellschaft für Mikroelektronik“ (kurz „Gesellschaft für Mikro- und Nanoelektronik“, abgekürzt „GMe“) und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Zweigvereine im gesamten Bundesgebiet zu errichten.

Art. 2:    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die umfassende und interdisziplinäre Förderung der Mikro- und Nano­elektronik-Technologie und deren Anwendungen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft.

Dazu zählen:

  1. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit einschlägigen privaten und staatlichen Institutionen mit dem Ziel, diesen als zentrale Vermittlungsstelle zu dienen und deren Interessen national und international zu vertreten.
  2. Individuelle Betreuung und Beratung der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen und sonstiger Institutionen der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben.
  3. Förderung der Weiterbildung auf dem Gebiete der Mikro- und Nanoelektronik sowie ihrer ökonomischen, gesellschaftlichen und humanen Implikationen unter besonderer Berücksichtigung der berufsbegleitenden Weiterbildung.
  4. Einrichtung und Betrieb von Forschungsinstituten.
  5. Ausarbeitung von Vorschlägen für Technologie-Schwerpunkte.
  6. Funktion als Clearingstelle für gemeinsame Projektinitiativen von Forschungsinstituten und Betrieben.

Art. 3:    Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck (Art. 2) wird erreicht durch:

  1. Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen.
  2. Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, vorzugsweise interdisziplinären Charakters.
  3. Mitwirkung bei internationalen Fachvereinigungen und Fachveranstaltungen.
  4. Abhaltung von eigenen Veranstaltungen und Seminaren.
  5. Unterstützende Mitwirkung bei Veranstaltungen und Seminaren der institutionellen Mitglieder.
  6. Bemühung um jede Art der Förderung der Mikro- und Nanoelektronik, insbesondere um Bereitstellung öffentlicher und privater Mittel.
  7. Öffentlichkeitsarbeit.

Bei der Wahrnehmung aller Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes nimmt der Verein in Würdigung seiner Funktion als zentrale Vermittlungsstelle auf die Interessen und Aktivitäten seiner institutionellen Mitglieder Rücksicht. Diese haben auch zum Schutz ihrer Interessen ein besonderes Stimmrecht im Vorstand (vgl. Art. 18, Pkt. 9).

Art. 4:    Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckbestimmung
  4. Erträge aus Publikationen, Gutachten und sonstigen Leistungen
  5. Private und öffentliche Subventionen
  6. Sonstige Zuwendungen

Mitgliedschaft

Art. 5:    Arten der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Bei den Mitgliedern werden unterschieden:

  1. Institutionelle Mitglieder:  
    Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen, die nicht Vereine im Sinne des Vereinsrechtes sind, jedoch im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben.
  2. Persönliche Mitglieder:
    2.1     Einzelmitglieder: Dies müssen physische Personen sein.
    2.2     Juristische Mitglieder: Dies sind juristische Personen. Ein juristisches Mitglied hat dem Vorstand seinen Vertreter bekannt zu geben.
    2.3     Fördernde Mitglieder: Dies sind physische oder juristische Personen, die einen erhöhten, mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichten. Firmen können nur fördernde Mitglieder werden.
    2.4     Ehrenmitglieder.

Art. 6:    Aufnahme der Mitglieder

  1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist auf die fachliche Eignung der Mitgliedschaftswerberin / des Mitgliedschaftswerbers in Hinblick auf die Verfolgung des Vereinszweckes Bedacht zu nehmen.
  2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Diese Ernennung bedeutet zugleich die Aufnahme als Mitglied.
  3. Vor der Konstitution des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst nach Konstitution des Vereins wirksam.

Art. 7:    Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für institutionelle Mitglieder wird im Einzelfall vom Vorstand mit dem betreffenden Mitglied vereinbart. Er beträgt ein Vielfaches des Einzelmitgliedsbeitrags, wobei der entsprechende Faktor durch 10 teilbar sein soll. Die Stimmanteile institutioneller Mitglieder in der Generalversammlung richten sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrags (Art. 14, Abs. 4). Der Stimmanteil eines institutionellen Mitglieds darf 25% der Gesamtstimmen und die Zahl von 100 Stimmen nicht überschreiten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Einzelmitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt.
  3. Juristische und fördernde Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt oder mit ihm vereinbart wird.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
  5. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereins sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins auf Grund der vom Vorstand zu erlassender Bestimmungen berechtigt. Mitgliedern eines institutionellen Mitglieds stehen dieselben Rechte zu wie Mitgliedern der GMe, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und hat das aktive Wahlrecht.
  7. Das passive Wahlrecht haben Einzelmitglieder und die nominierten Vertreter juristischer Personen.
  8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die Be­stimmungen der Statuten einzuhalten, sowie das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Institutionelle Mitglieder, Einzelmitglieder und juristische Mitglieder haben überdies die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.
  9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  10. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten per 1. Jänner jeden Jahres vorzunehmen.
  11. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereins gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden; bei institutionellen Mitgliedern vom gesamten Vorstand, bei anderen Mitgliedern von einem beauftragten Vorstandsmitglied.

Art. 8:    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereins sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins auf Grund der vom Vorstand zu erlassender Bestimmungen berechtigt. Mitgliedern eines institutionellen Mitglieds stehen dieselben Rechte zu wie Mitgliedern der GMe, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und hat das aktive Wahlrecht.
  3. Das passive Wahlrecht haben Einzelmitglieder und die nominierten Vertreter juristischer Personen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die Be­stimmungen der Statuten einzuhalten, sowie das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Institutionelle Mitglieder, Einzelmitglieder und juristische Mitglieder haben überdies die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.

Art. 9:    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten per 1. Jänner jeden Jahres vorzunehmen.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereins gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden; bei institutionellen Mitgliedern vom gesamten Vorstand, bei anderen Mitgliedern von einem beauftragten Vorstandsmitglied.

Organe des Vereins

Art. 10:  Organe des Vereins

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner. Sämtliche von der Generalversammlung gewählten Organe des Vereins werden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren bestellt. Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Beirat;
  4. die Rechnungsprüfer/innen;
  5. das Schiedsgericht.

Art. 11:  Generalversammlung

  1. Die Vereinsmitglieder treten jedes zweite Jahr (u.zw. in geraden Kalenderjahren) im Frühjahr zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der zur Generalversammlung berechtigten Stimmen eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt, so muss der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
  3. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin / der Präsident des Vereins, im Verhinderungsfalle deren / dessen Stellvertreter/in (siehe Art. 18, Abs. 5).
  5. Über die Generalversammlungen ist von der Generalsekretärin / vom Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

Art. 12:  Aufgaben der Generalversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassierin / des Kassiers und der Rechnungsprüfer/innen.
  2. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für Einzelmitglieder.
  3. Die Wahl des Vorstands.
  4. Die Bestätigung der Bestellung der Generalsekretärin / des Generalsekretärs.
  5. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen und ihrer Stellvertreter/innen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen.
  7. Die Beschlussfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge.
  8. Die Bestätigung der Bestellung des Beirats.
  9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  10. Die Beschlussfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und Zweigvereinen.
  11. Die Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.
  12. Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
  13. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmen sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

Art. 13:  Anträge an die Generalversammlung

  1. Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
  2. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmen sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

Art. 14:  Beschlussfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmen der Mitglieder beschlussfähig.
  2. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung, am selben Ort ohne besondere Einladung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Bestimmungen von Art. 15 sind hierbei weiter zu beachten. Auf diese Bestimmung muss in jeder Einladung zur Generalversammlung hingewiesen werden.
  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen), soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Persönliche Mitglieder haben in der Generalversammlung je eine Stimme. Institutionelle Mitglieder haben so viele Stimmen, wie der Einzelmitgliedsbeitrag in ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten ist (vgl. Art. 7).
  5. Einzelmitglieder des Vereins können sich in der Generalversammlung durch andere Mitglieder mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Institutionelle bzw. juristische Mitglieder werden durch vom zuständigen Organ nominierte Personen vertreten.
  6. Abstimmungen und Wahlen werden in offener Wahl vorgenommen. Auf Verlangen von 5% der Einzelmitglieder oder eines institutionellen Mitglieds muss in geheimer Wahl mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

Art. 15:  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung der Satzungen kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der institutionellen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über Satzungsänderung erfordert die 2/3-Mehrheit der bei der Generalversammlung vertretenen Stimmen (siehe auch Art. 13, Abs. 2).
  2. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Generalversammlung, in welcher mindestens drei Viertel der Stimmen der persönlichen Mitglieder und drei Viertel der institutionellen Mitglieder vertreten sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Österreich zu verwenden.

Art. 16:  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Der von der Generalversammlung gewählten Präsidentin / dem Präsidenten.
  2. Der von der Generalversammlung für die darauf folgende Amtsperiode gewählten Präsidentin / dem Präsidenten (falls zutreffend).
  3. Der 1. und 2. Vizepräsidentin / dem 1. und 2. Vizepräsidenten.
  4. Je einer Vertreterin / einem Vertreter eines jeden institutionellen Mitglieds. Diese(r) Vertreter(in) wird vom jeweiligen institutionellen Mitglied entsandt.
  5. Vertreter/innen der persönlichen Mitglieder. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder ist so zu wählen, dass das Verhältnis der Vertreter/innen der persönlichen Mitglieder zu den Vertreter/innen der institutionellen Mitglieder im Vorstand dem Stimmverhältnis zwischen voll zahlenden persönlichen Mitgliedern (siehe Art. 7, Abs. 2) zu institutionellen Mitgliedern in der Generalversammlung entspricht. Bei nicht-ganzzahligen Verhältnissen ist die Zahl aufzurunden.
  6. Der Generalsekretärin / dem Generalsekretär ohne Stimme, sofern sie / er nicht als gewähltes (Art. 16, Abs. 5) oder entsandtes (Art. 16, Abs. 4) Mitglied dem Vorstand angehört.

Art. 17:  Wahl des Vorstands

  1. Im Frühjahr vor Beginn einer neuen zweijährigen Amtsperiode werden die von der Generalversammlung zu wählenden Funktionäre neu gewählt. Die Wiederwahl dieser Funktionäre ist zulässig. Eine Wiederwahl der Präsidentin / des Präsidenten ist jedoch ohne Unterbrechung höchstens für zwei weitere Amtsperioden zulässig.
  2. Zur Präsidentin / zum Präsidenten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Stimmenanteile auf sich vereinigt.
  3. Findet im 1. Wahlgang keine(r) der Kandidat/innen für die Präsidentschaft die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidat/innen des 1. Wahlganges statt.
  4. Die institutionellen Mitglieder nominieren namentlich ihre Vertreter/innen im Vorstand und wählen eine(n) davon mit einfacher Stimmenmehrheit zur 1. Vizepräsidentin / zum 1. Vizepräsidenten. Die Wahl ist an die Person gebunden.
  5. Jedes in der Generalversammlung vertretene persönliche Mitglied nennt auf einem Stimmzettel einen oder mehrere Kandidaten. Die Maximalzahl der Kandidat/innen ist die Zahl der durch Wahl zu vergebenden Vorstandssitze. Die zu vergebenden Vorstandssitze werden in der Reihenfolge der Zahl der Stimmen an die Kandidat/innen vergeben. Diese Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die 2. Vizepräsidentin / den 2. Vizepräsidenten.
  6. Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen sodann mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte die Kassierin / den Kassier, die Schriftführerin / den Schriftführer und deren Stellvertreter.
  7. Maßgeblich für die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder für die gesamte 2-jährige Funktionsperiode ist die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Wahl.
  8. Bei Ausscheiden von Vizepräsident/in, Kassier/in, Schriftführer/in oder deren Vertretern erfolgt eine erneute Wahl dieser Funktionen durch die zuständigen Vorstandsmitglieder.
  9. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
  10. Falls für die darauf folgende Amtsperiode eine Präsidentin / ein Präsident gewählt wurde, übernimmt diese(r) bei vorzeitigem Ausscheiden der amtierenden Präsidentin / des amtierenden Präsidenten die Geschäfte. Andernfalls übernimmt eine Vizepräsidentin / ein Vizepräsident die Leitung des Vereins bis zur Neuwahl der Präsidentin / des Präsidenten. Die Wahl muss binnen drei Monaten erfolgen.

Art. 18:  Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Im Besonderen hat er die folgenden Aufgaben:
    1.1     Erstellen einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
    1.2     Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichts sowie eines Voranschlags zur Vorlage an die Generalversammlung.
    1.3     Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
    1.4     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    1.5     Bestellung und Abberufung der Generalsekretärin / des Generalsekretärs.
    1.6     Auswahl eines Beirats zur Bestellung durch die Generalversammlung.
    1.7     Beschlussfassung über Vertretung der GMe in nationalen und internationalen Vereinigungen.
    1.8     Gründung und Auflösung von Forschungsinstituten, sowie Ausarbeitung und Beschlussfassung über die Allgemeine Institutsordnung von Forschungsinstituten. Die Gründung und Auflösung von Forschungsinstituten bedarf, um wirksam zu werden, der Bestätigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
    1.9     Erledigung aller Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung bevollmächtigt vertreten ist. Die Stimme kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Es kann ein Vorstandsmitglied jedoch höchstens 2 Stimmen übernehmen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein von der / vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
  4. Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  5. Im Falle einer Verhinderung wird die Präsidentin / der Präsident durch die 1. Vizepräsidentin / den 1. Vizepräsidenten, bei deren / dessen Verhinderung durch die 2. Vizepräsidentin / den 2. Vizepräsidenten vertreten.
  6. In Geldangelegenheiten zeichnet die Präsidentin / der Präsident gemeinsam mit der Kassierin / dem Kassier, in allen übrigen wichtigen Angelegenheiten die Präsidentin / der Präsident gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands.
  7. Der Vorstand betraut nach Bedarf Funktionäre mit der Bearbeitung einzelner Sachgebiete.
  8. Der Vorstand kann Komitees und Arbeitskreise für von ihm bestimmte Aufgaben einsetzen.
  9. Interessenschutz der institutionellen Mitglieder: Auf Antrag eines institutionellen Mitglieds hat ein Vorstandsbeschluss auf die Interessen der institutionellen Mitglieder in der Art Rücksicht zu nehmen, dass in einer zweiten Abstimmung überprüft wird, ob sich nicht zwei Drittel der anwesenden Vertreter institutioneller Mitglieder gegen diesen Beschluss aussprechen, womit dieser Beschluss nicht zustande gekommen ist.

Art. 19:  Die Generalsekretärin / der Generalsekretär

  1. Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Aufgaben eine Generalsekretärin / einen Generalsekretär für die Dauer von 2 Jahren, die / der nach den Weisungen des Vorstands arbeitet.
  2. Die Generalsekretärin / der Generalsekretär hat das Büro des Vereins zu leiten.
  3. Routinemäßige Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können von der Generalsekretärin / vom Generalsekretär ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
  4. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane bestellt der Verein einen Beirat, über dessen Zusammensetzung der Vorstand beschließt. Die Berufung in den Beirat wird auf 2 Jahre ausgesprochen. Die Wiederberufung von Personen in den Beirat ist zulässig.
  5. Der Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite. Er hat insbesondere die Aufgabe, zu Forschungsvorhaben des Vereins wissenschaftlich zu unterstützen.
  6. Die Mitglieder des Beirats sind von allen finanziellen Förderungen durch die GMe ausgeschlossen.
  7. Der Beirat kann jederzeit vom Vorstand bzw. der Generalsekretärin / dem Generalsekretär alle Informationen über die Lage des Vereins einholen und Vorschläge zur Vereinsführung erstatten.
  8. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
  9. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer/innen ist möglich.
  10. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
  11. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
  12. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzende(n) des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
  13. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. Es fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  14. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muss unter Anführung von Gründen schriftlich der Generalsekretärin / dem Generalsekretär zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.
  15. Die Forschungsinstitute der Gesellschaft haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  16. Die Verfassung der Institute ist durch die Allgemeine Institutsordnung zu regeln. Diese ist vom Vorstand auszuarbeiten und zu beschließen. In Ergänzung dieser Institutsordnung können vom Vorstand spezielle Institutsordnungen für einzelne Institute genehmigt werden, welche die Allgemeine Institutsordnung ergänzen.

Art. 20:  Beirat

  1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane bestellt der Verein einen Beirat, über dessen Zusammensetzung der Vorstand beschließt. Die Berufung in den Beirat wird auf 2 Jahre ausgesprochen. Die Wiederberufung von Personen in den Beirat ist zulässig.
  2. Der Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite. Er hat insbesondere die Aufgabe, zu Forschungsvorhaben des Vereins wissenschaftlich zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder des Beirats sind von allen finanziellen Förderungen durch die GMe ausgeschlossen.
  4. Der Beirat kann jederzeit vom Vorstand bzw. der Generalsekretärin / dem Generalsekretär alle Informationen über die Lage des Vereins einholen und Vorschläge zur Vereinsführung erstatten.
  5. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Art. 21:  Rechnungsprüfer/innen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer/innen ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

Art. 22:  Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzende(n) des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. Es fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  4. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muss unter Anführung von Gründen schriftlich der Generalsekretärin / dem Generalsekretär zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.

Art. 23:  Forschungsinstitute

  1. Die Forschungsinstitute der Gesellschaft haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Verfassung der Institute ist durch die Allgemeine Institutsordnung zu regeln. Diese ist vom Vorstand auszuarbeiten und zu beschließen. In Ergänzung dieser Institutsordnung können vom Vorstand spezielle Institutsordnungen für einzelne Institute genehmigt werden, welche die Allgemeine Institutsordnung ergänzen.
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